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  • · Fachbeitrag · öffentliche Aufträge

    VOF: Wie können Honorarangebote bei fehlender Kostenberechnung verglichen werden?

    | In einem VOF-Verfahren ist die Kostenberechnung - als Basis für das Honorarangebot der Teilnehmer - nur dann bekanntzugeben, wenn sie bereits vorliegt. Das hat das OLG Düsseldorf in einer etwas älteren, in der Fachwelt aber noch nicht kommunizierten Entscheidung, bekanntgegeben. Die Entscheidung ist eine wertvolle Arbeitshilfe für die Gleichbehandlung der Honorarangebote bei VOF-Verfahren, bei denen noch keine Planung vorliegt. |

     

    Der vergabe- und honorarrechtliche Hintergrund

    Macht der Auslober im VOF-Verfahren zum Honorarangebot keine klaren Vorgaben, weil zum Beispiel noch keine Planung vorliegt, ist unklar, wie sich der Mindestsatz ermittelt. Ist die Planung (einschließlich Kostenberechnung zum Entwurf) Gegenstand des VOF-Verfahrens, liegt naturgemäß noch keine finale Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie der Honorarzone oder der Objektgliederung vor. Diese Parameter können folglich erst dann zur Ermittlung des Mindestsatzes zugezogen werden, wenn sie erarbeitet sind; also wenn das VOF-Verfahren längst abgeschlossen ist.

     

    Der Auslober muss aber vorher über das Honorarangebot der Teilnehmer entscheiden; etwa, ob dieses die Mindestsätze unterschreitet und der Bieter damit auszuschließen ist.