· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Frühe Abnahme bei Teilaufträgen: OLG Köln verschafft Ihnen ungeahnte Vorteile
| Gute Nachrichten kommen vom OLG Köln für alle Planer, die nicht mit allen Lph beauftragt sind oder die für unterschiedliche Lph eigene Beauftragungen erhalten haben, weil sich der Bauherr nur stufenweise binden wollte. Denn sie müssen mit der Abnahme ihrer ersten Beauftragungsumfänge nicht bis zum Gesamtprojektende warten. |
Der Fall vor dem OLG Köln
Im konkreten Fall hatte ein Bauherr seinem Bauträger Planungs- und Baumängel vorgeworfen und Schadenersatz verlangt. Der Bauträger wiederum verklagte sowohl den von ihm beauftragten GU als auch den Planer. Letzterem warf er vor, die Ausführungsplanung sei mangelhaft gewesen. Der Planer, der vom Bauträger nach Abschluss der Lph 5 mit separatem Vertrag noch mit den Lph 6 bis 8 beauftragt worden war, berief sich auf Verjährung.
OLG Köln: Unterschiedliche Lph können eigenständig verjähren
Mit dieser Streitverkündung gegen den Planer scheiterte der Bauträger, weil die Verjährungsfrist für die Ausführungsplanung bereits abgelaufen war. Das OLG stellte Folgendes klar (OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 7 U 163/19, Abruf-Nr. 218510):
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