· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Haftungsrisiko „Planung entspricht nicht dem Ziel des Bauherrn“ mit Abstimmung vermeiden
| In der Grundlagenermittlung und Vorplanung sollen Planer und Auftraggeber die Planungsziele erörtern und abstimmen. Die Realität lehrt aber, dass es immer noch Fälle gibt, in denen man „aneinander vorbeiredet“. Für Sie ergeben sich dadurch unkalkulierbare Haftungsrisiken. Machen Sie deshalb im gemeinsamen Abstimmungsprozess lieber einen Schritt mehr als einen zu wenig ‒ und dokumentieren Sie alle Ergebnisse. |
Fall vor dem OLG Hamm als Initialzündung
Anlass für diesen Beitrag ist u. a. ein Fall vor dem OLG Hamm. Dort hatte der Auftraggeber eine psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung betrieben und einen Architekten damit beauftragt, auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu planen. Es sollten u. a. auf zwei Geschossen 20 Patientenzimmer entstehen, in denen psychisch erkrankte Personen untergebracht werden sollten. Der Architekt plante dafür eine Aufzugsanlage mit Kabinen in den Maßen von 1,10m x 2,10m x 2,20m (B x T x H). Die Durchgangsbreite der Aufzugtür betrug einen Meter.
Aufzug konnte keine Krankenbetten aufnehmen
Daran entzündete sich der Streit. Der Bauherr machte Schadenersatz geltend, weil der Aufzug die im Haus verwendeten Pflegebetten mit einer Größe von 2,08m x 1,03m nicht aufnehmen konnte. Die Türen waren nicht breit genug. Der Planer hätte, ohne dass es einer detaillierten Festlegung bzw. Vorgabe des Bauherrn bedurft hätte, eine Aufzuganlage planen müssen, die zum Transport von Krankenbetten geeignet war (Bettenaufzug).
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