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  • 31.10.2024 · Nachricht · Planungsleistungen

    Schnittstelle Gebäude- und Freianlagenplanung: Vertragsgegenstand festlegen und Haftung begrenzen

    | Dem Architekten obliegt es in der Lph 8, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Das hat das KG Berlin in einem Fall an der Schnittstelle zwischen Gebäude- und Freianlagenplanung festgestellt. Es hat auch Stellung bezogen, wo die Koordinierungspflicht endet und das Fachbüro verantwortlich ist. |