· Nachricht · Planungsleistungen
Terminverzögerungen berechtigen zur Kündigung
| Auch ein Planer muss vom Bauherrn vorgegebene Fristen einhalten. Tut er das nicht, kann der Bauherr den Planungsvertrag außerordentlich kündigen. Das hat das KG Berlin klargestellt. |
Im konkreten Fall waren nach einem langen Zeitraum ohne erkennbaren Planungsfortschritt neue Termine vereinbart worden. Diese neuen Fristen hatte der Planer genauso nicht eingehalten wie eine letzte Nachfrist. Dann kam die ‒ berechtigte ‒ Kündigung. Die Richter stellten fest, dass der Planer mit seinem neuerlichen Verhalten zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich auch künftig nicht an vereinbarte Termine halten werde. Damit sei es für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar, am Vertrag festzuhalten (KG Berlin, Urteil vom 03.03.2023 Az. 7 U 158/21, Abruf-Nr. 235860).
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