· Fachbeitrag · Planungswettbewerbe
Entscheidung des Preisgerichts ist vergaberechtlich nachprüfbar
| Die Entscheidung eines Preisgerichts hat keine dem Zuschlag gleichzusetzende, verfahrensbeendende Wirkung. Denn der Realisierungswettbewerb dient der Auswahl der Bewerber, mit denen über die Vergabe eines Planungsauftrags erst noch verhandelt werden soll. Das hat die Vergabekammer (VK) Sachsen entschieden und damit auch in Wettbewerbsverfahren erfolglosen Teilnehmern das Instrument „Nachprüfungsantrag“ eröffnet. |
Wichtig | Dass die Entscheidung des Preisgerichts keine dem Zuschlag gleichzusetzende Wirkung hat, entnimmt die VK vor allem § 16 Abs. 6 VOF. Denn danach rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, wenn ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann. Daraus folgt, dass der Auslober nach der Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses durch das Preisgericht überprüfen muss, ob die mit einem Preis bedachten Teilnehmer teilnahmeberechtigt waren und die Wettbewerbsregeln eingehalten wurden. Stellt der Auslober einen Verstoß fest, führt dies zwingend zur Aberkennung des Preises und Nichtberücksichtigung des Teilnehmers. Dies zeigt, dass auch ein Wettbewerb mit der Entscheidung des Preisgerichts noch nicht beendet ist (VK Sachsen, Beschluss vom 22.2.2013, Az. 1/SVK/047-12; Abruf-Nr. 132296).