· Fachbeitrag · Rechnungsprüfung
Nachträge von Ausführenden: Schlüssigkeit und Fachverstand siegen über reinen Formalismus
| Nobody is perfect. Deshalb kann es schon mal passieren, dass Ihre Leistungsbeschreibung unvollständig oder falsch ist. Eine daraus resultierende Nachtragsforderung der ausführenden Firma muss aber nicht immer berechtigt sein. War der Fehler nämlich offensichtlich und somit bereits bei der Angebotskalkulation erkennbar, muss der Anbieter sofort darauf hinweisen. Er kann später nicht so tun, als ob das für ihn überraschend und nicht kalkulierbar war. Das hat das OLG Celle klargestellt. |
LV zweier Fachlose widersprachen sich
Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Straßenbau- und -entwässerungsarbeiten im Paket ausgeschrieben. Zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen verliefen die Gleise der Stadtbahn. Im Fachlos (LV) zur Straßenentwässerung stand, dass der Stadtbahnverkehr während der Arbeiten in Betrieb bleibt. Das Fachlos (LV) Straßenbau enthielt keinen solchen Hinweis. Dort fand sich die (falsche) Formulierung: „Herstellen Fahrbahn unter Vollsperrung“. Dabei wurde auf einen beigefügten Plan verwiesen, aus dem ersichtlich war, dass der zu bearbeitende Abschnitt der Straße gesperrt werden soll. Im Ergebnis widersprachen sich die beiden Fachlose. Für beide Fachlosen bekam ein und derselbe Auftragnehmer den Zuschlag.
Der legte prompt eine Nachtragsforderung über knapp 350.000 Euro vor, weil er „überraschend“ berücksichtigen müsse, dass die Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung des Stadtbahnverkehrs (Straßenbahn) erfolgen müssten. Der Auftraggeber wollte nicht zahlen, es ging vor Gericht.
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