· Fachbeitrag · Tragwerksplanung
Tragwerksplaner darf auf eigene Planungslösung des Prüfingenieurs nicht vertrauen
| Fehler passieren - auch Tragwerksplanern. Wird ein solcher Fehler vom Prüfingenieur erkannt und mit einer eigenen Planung beseitigt, ist der Tragwerksplaner trotzdem gehalten, die Lösung des Prüfingenieurs auf Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Sonst droht ihm die Haftung. Das lehrt eine Entscheidung des BGH. |
Prüfingenieur besserte Leistung des Tragwerksplaners nach
Im konkreten Fall hatte der Tragwerksplaner vergessen, beim Bau einer Sporthalle einen Nachweis der Kippsicherheit zu führen. Der Prüfingenieur bemerkte, dass die Teilleistung fehlt, und erbrachte den Kippsicherheitsnachweis selbst, indem er Erdanker plante und zur Ausführung anordnete. Der Tragwerksplaner übernahm gegen den Planungsansatz des Prüfingenieurs nichts. Dieser gelangte so zur Ausführung.
Als der Auftraggeber erkannte, dass die Planungslösung des Prüfingenieurs sehr aufwendig war, forderte er Schadenersatz - und zwar nicht vom Prüfingenieur, sondern vom Tragwerksplaner, der die vollständige Leistung im Auftrag hatte.
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