· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatzsenkung vom 01.07. bis 31.12.: Das ist in Ihrem Planungsbüro veranlasst
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Am 29.06. wird im Bundesrat das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ beraten. Alle Welt geht davon aus, dass es durchgeht und zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Ein wesentlicher Punkt ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent. Von dieser Maßnahme ist auch jedes Planungsbüro tangiert. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, was das für Ihre eigenen Rechnungsstellungen bedeutet und für die Rechnungen ausführender Unternehmer, die Sie in der Lph 8 ja prüfen müssen. |
Strafsteuer durch unrichtigen Steuerausweis
Zunächst: Wenn Sie in Rechnungen Steuern falsch ausweisen, droht Ihnen die Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das Ausstellen fehlerhafter Rechnungen ist zwar keine Ordnungswidrigkeit und auch die Preisangabenverordnung schreibt nur vor, dass Sie die Umsatzsteuer im Preis mit angeben müssen. Weisen Sie aber Steuersatz oder -betrag falsch aus, kann eine Strafsteuer die Folge sein. Denn: Bei einem unrichtigen Steuerausweis schulden Sie dem Finanzamt neben der gesetzlichen Steuer auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
Wichtig | Beachten Sie, dass bei Ihnen als Architekten oder Ingenieur sowohl Umsätze zum Steuersatz von 19 Prozent als auch zum Steuersatz von sieben Prozent gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG anfallen können. Letzteres betrifft die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
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