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  • · Nachricht · Urheberrecht

    Dauerhaftes Zugangsrecht zum Bauwerk zur Erstellung von Fotos: BGH kassiert Klausel aus Musterarchitektenvertrag

    | „Der Auftragnehmer ist berechtigt ‒ auch nach Beendigung dieses Vertrags ‒ das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ Diese Klausel soll öfter in Musterverträgen von Architekten verwendet werden. Wenn das bei Ihnen auch der Fall ist, sollten Sie wissen, dass die Klausel nichtig ist. Sie benachteiligt Bauherren unangemessen, entschied der BGH. |

     

    Wichtig | Nach den Erkenntnissen der Redaktion spiegelt der BGH-Fall und folgerichtig auch die Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20, Abruf-Nr. 224500) die Realität nicht wider. Es ist vielmehr so, dass Architektur- und Ingenieurbüros bei Auftraggebern auf starken Widerstand stoßen, was die öffentlichkeitswirksame Aufbereitung ihrer Projekte für akquisitorische Zwecke angeht. Viele Auftraggeber knüpfen die Veröffentlichung auf der Website oder in Bürobroschüren an ihre Zustimmung. Oft wird die Zustimmung dann sogar versagt. Was Sie in solchen Fällen tun können, beleuchtet PBP im Beitrag „Tolle Projekte, aber Ihr Büro darf nichts veröffentlichen ‒ was tun?“ auf pbp.iww.de → Abruf-Nr 47610470.

    Quelle: ID 47621844