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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht


    Urheberrecht des Architekten: Es gibt Neues 


    | Interessante Aussagen zum Urheberrecht des Architekten beim Umbau von Schlössern und anderen Baudenkmälern kommen vom LG Düsseldorf. Die Richter haben einige grundlegende Kriterien aufgestellt, die weit über den Urteilsfall hinaus Anhaltspunkte für mögliche Veränderungen an bestehenden Bauwerken geben. |

    Die Ausgangslage in der Architekten-Praxis


    Fragen des Urheberrechts stehen häufig im Raum, wenn Bauwerke nach den Plänen eines Architekten oder Ingenieurs umgebaut werden sollen, der nicht die ursprüngliche Planung erarbeitet hat. Diese Frage ist gerade bei Schlössern und anderen denkmalgeschützten Bauwerken relevant, die modernisiert werden sollen, um das Gebäude in einer sinnvollen Nutzung zu erhalten.


    Die Aussagen des LG Düsseldorf


    Das LG Düsseldorf stellte zunächst allgemein klar, dass urheberrechtlichen Schutz solche Planungslösungen bzw. Bauwerke genießen, die einen geistigen Gehalt aufweisen,


    • der die Individualität des Urhebers unterstreicht, und 

    • eine besondere wahrnehmbare Formgestaltung aufweist. 


    Noch wichtiger sind aber die Aussagen zum Urheberrechtsschutz bei Schlössern und anderen Baudenkmälern (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012, Az. 12 O 426/11; Abruf-Nr. 123835).


    • Der Urheberschutz bei einem Schloss bezieht sich auf die Grundstruktur des Baukörpers, die Fassadengestaltung des Eingangsbereichs und die Gestaltung des Treppenhauses. 

    • Die weiteren Innenräume sind nicht schützfähig. Hier kann ein Nachfolgearchitekt ohne weiteres Änderungen vornehmen, ohne mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten.


    Im Ergebnis bedeutet das erfreulicherweise, dass selbst Schlösser nur in Teilbereichen dem Urheberschutz unterfallen. Es lohnt sich also, bei solchen Planungsaufträgen den Urheberschutz differenziert zu beleuchten.


    Wichtig | Vom Urheberschutz unberührt gilt zusätzlich das Denkmalrecht. Es sorgt in der Regel dafür, dass an urheberrechtlich geschützten Bauteilen keine negativ wirkenden Eingriffe stattfinden dürfen. Insofern ist das Urheberrecht oft nicht weitreichender als der Denkmalschutz. Gestaltungsmöglichkeiten, die nach Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde genutzt werden können, bestehen in den Bereichen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind.


    FAZIT | Mit dieser Entscheidung besteht die berechtigte Hoffnung, dass Modernisierungen von alten denkmalgeschützten Gebäuden besonderer Bedeutung einfacher möglich sind. Die Fassaden, Treppenhäuser und Haupteingangsbereiche und die Baukörpergliederung müssen meistens ohnehin respektiert werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 14 | ID 38533790