· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Architektenhonorar: Privatperson kann für G.i.G haften
| Unterschreibt der spätere Geschäftsführer einer noch zu gründenden Gesellschaft (G.i.G.) einen Architektenvertrag ohne Vertreterzusatz und ohne Hinweis darauf, dass die Gesellschaft Vertragspartner werden soll, wird nicht die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer als Privatperson selbst Vertragspartner. Er schuldet das Architektenhonorar persönlich. Das hat das OLG Köln einem zahlungsunwilligen Auftraggeber ins Stammbuch geschrieben ( OLG Köln, Urteil vom 1.6.2011, Az. 16 U 77/09 ; Abruf-Nr. 121229 ). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 33319700