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Auch vollmachtloser Architekt kann wirksam Fristen setzen
| Auch der vollmachtlose Architekt kann wirksam Mängel rügen, Mahnungen aussprechen, Fristen setzen und vereinbaren sowie für den Fall des Fristablaufs die Kündigung androhen. Das hat das OLG Köln entschieden. |
Das OLG begründet das wie folgt: Auch der bauleitende Architekt oder Ingenieur muss auf die plangemäße Herstellung des Baus hinwirken und die Bauarbeiten koordinieren. Folglich ist anzunehmen, dass er Mängel rügen, Mahnungen aussprechen, Fristen setzen und vereinbaren sowie für den Fall des Fristablaufs die Kündigung androhen darf. Das gilt auch, wenn er dazu nicht eigens bevollmächtigt ist. Durch derartige Handlungen geht er für den Auftraggeber nämlich keine besonderen Pflichten ein. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen zugunsten seines Auftraggebers, mit denen er die Änderung der Rechtslage durch Willenserklärungen erst vorbereitet und zur Durchführung des Bauvertrags beiträgt (OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016, Az. 7 U 131/15, Abruf-Nr. 192023).