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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Bauen mit öffentlichen Mitteln - Abweichung von Auflagen aus Förderbescheid ist gefährlich

    | Wenn Planungsbüros Leistungen für öffentlich geförderte Maßnahmen erbringen, ist es nicht selten, dass der Planungsvertrag eine Klausel enthält, dass das Planungsbüro bei seinen Leistungen alle Auflagen aus dem Förderbescheid beachten muss. Wird davon abgewichen, drohen nicht nur dem öffentlichen oder privaten Auftraggeber gravierende Risiken (Rückzahlung der Fördermittel), sondern auch dem Planer (Schadenersatzforderung des Auftraggebers). Das lehrt die aktuelle Rechtsprechung, mit der Sie sich auseinandersetzen und daraus die richtigen Konsequenzen ziehen sollten. |

    Risiko Nummer Eins: Wahl des falschen Vergabeverfahrens

    Zwei aktuelle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern belegen, dass die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens bei öffentlich geförderten Projekten von großer Bedeutung ist. In beiden Fällen durften Landesdienststellen vom öffentlichen Investor gewährte Fördermittel zurückfordern.

     

    • Im Fall vor dem OVG Nordrhein-Westfalen wurde dem Investor zum Verhängnis, dass er bei einigen Gewerken gegen die Auflage, die Arbeiten öffentlich auszuschreiben verstoßen und elf Aufträge freihändig vergeben hatte (Urteil vom 20.4.2012, Az. 4 A 1055/09; Abruf-Nr. 122680).