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  • 01.12.2015 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    „Bauherrenberater“ haftet für Aufsichtsfehler wie ein Architekt

    | Die Beauftragung eines Bauherrenberaters mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle kann als Werkvertrag einzuordnen sein. Das gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg auch dann, wenn der „Berater“ nicht mit weiteren (Architekten-)Leistungen beauftragt war und ein „Dumping-Honorar“ vereinbart wurde. Der Berater haftet dann für Mängel, die er erkennen konnte, neben dem ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner. |