· Fachbeitrag · Vertragsrecht
BGH: Vom Bürgermeister unterschriebener Planungsvertrag ist wirksam
| Ein Planungsvertrag, der vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, ist wirksam. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat. Das hat der BGH entschieden und damit eine Entscheidung des OLG Stuttgart kassiert. |
Vorinstanz: Bürgermeister war nicht entsprechend bevollmächtigt
Es ging um einen Architektenauftrag bei einem VOF-Verfahren zur Sanierung eines Altorts. Der Bürgermeister hatte den Architektenvertrag unterzeichnet, das Büro Leistungen erbracht und abgerechnet. Weil das Projekt nicht richtig rund lief, kam es irgendwann auf die Tagesordnung des Gemeinderats. Und dann nahm das Unheil (für den Planer) seinen Lauf. Der Rat nämlich focht den Architektenvertrag an. Es ging vor Gericht.
Das OLG Stuttgart entschied, dass der Bürgermeister kommunalverfassungsrechtlich nicht berechtigt war, einen Architektenvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung (Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayGO). Er fällt auch nicht unter die Ausnahmetatbestände von Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayGO. Damit die Unterschrift wirksam gewesen wäre, hätte es eines Beschlusses des Gemeinderats oder eines Ausschusses bedurft (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016, Az. 10 U 137/15, Abruf-Nr. 185434).
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