· Fachbeitrag · Honorarrecht
OLG Karlsruhe: Längere Zusammenarbeit spricht für abgeschlossenen Planungsvertrag
| Eine längere Zusammenarbeit zwischen Architekt und Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, ein Vertragsverhältnis zu begründen. Mit dieser ‒ im Einvernehmen mit dem BGH ergangenen ‒ Aussage hat sich das OLG Karlsruhe zur oft diskutierten Frage des Zustandekommens eines mündlichen Planungsvertrags erfreulich klar positioniert. |
Architekt war um Teilleistungen gebeten worden
Im vorliegenden Fall war ein Architekturbüro ausdrücklich aufgefordert worden, ausgewählte Teilleistungen aus dem Leistungsbild Gebäudeplanung zu erbringen; nämlich das Erstellen einer Kostenschätzung, die Teilnahme an Besprechungen, die Kontrolle einer Baubeschreibung und die Einreichung eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung. Damit wollte der Bauherr geklärt haben, ob es wirtschaftlich Sinn macht, das Projekt weiter zu verfolgen.
Streitgegenstand war, ob der Planer diese Leistungen zunächst als honorarfreie Akquisition erbracht hatte, um dem Bauherrn eine Dispositionsgrundlage zu verschaffen, ob und inwieweit das Projekt begonnen werden kann.
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