· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Die Freiheit der Fachpersonalwahl im Planer-vertrag: Rechtliche Grenzen und Empfehlungen
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.
| Die Flexibilität in der Wahl des Fachpersonals, das eine Aufgabe ausführt, ist ein entscheidendes Merkmal, das sowohl die Qualität Ihrer Arbeit als auch die Einhaltung der Vertragspflichten beeinflusst. Diese Autonomie ist im BGB verankert und ermöglicht es Fachleuten, ihre berufliche Urteilsfähigkeit und Fachkenntnisse optimal einzusetzen. Der Auftraggeber kann (aus Kostenersparnisgründen) also prinzipiell nicht Einfluss nehmen, welches Personal Sie für eine Aufgabe einsetzen. Weil PBP in diesem Kontext eine Leserfrage erreicht hat, gehen wir auf das Thema näher ein. |
So stellt sich das Problem in der Praxis dar
In der Baubranche treten zwischen Auftraggebern und Dienstleistern häufig Differenzen über die Frage auf, welche Qualifikationen für bestimmte Tätigkeiten erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Planerleistungen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden. Die Diskussion, ob eine Aufgabe von einem Ingenieur oder Techniker ausgeführt werden soll, hat direkte Auswirkungen auf die Kostenstruktur eines Projekts und somit auch auf die Abrechnung.
So ist die Personaleinsatzfrage rechtlich geregelt
Nach § 650p BGB hat ein Planer die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Wie er diese Leistungen erbringt, also welche Mitarbeiter er dafür einsetzt, fällt grundsätzlich in seinen Entscheidungsbereich, solange er das versprochene Werk in der geschuldeten Qualität liefert. Dies umfasst auch die sachgerechte Auswahl des Personals nach Qualifikation und Eignung für die jeweiligen Aufgaben.
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