· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Verlängerte Lph 8 wegen Streik und der (Zusatz-)Honoraranspruch des Objektüberwachers
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.
| Am Dienstag den 13.05.2024 haben die ersten Streiks auf dem Bau begonnen. Ende und Ausmaß offen. In diesem Kontext erörtert der vorliegende Beitrag die juristischen Konsequenzen solcher Streikmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf daraus resultierende Bauzeitverlängerungen und die Zusatzhonoraransprüche in der Objektüberwachung. |
Bauzeitverzögerung kann sich auf Honorierung auswirken
Die Streiks der Bauunternehmer dürften zu Störungen im Bauablauf und daraus resultierende Verzögerungen führen, die für die Objektüberwachung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen insbesondere während der Ausführung der Lph 8 verbunden sein können. Während der voraussichtlichen Bauzeit hat der Architekt oder Ingenieur die erforderlichen Bauleitungskapazitäten in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
Insbesondere das für die Überwachung zuständige Personal arbeitet unter diesen Umständen weniger effizient und muss über einen verlängerten Zeitraum bereitgestellt und eingesetzt werden. Eine direkte honorarmäßige Kompensation für diese Mehrleistungen sieht das Vergütungsmodell der HOAI nicht vor, da es primär aufwand- und zeitunabhängig konzipiert ist.
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