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  • 01.04.2025 · Nachricht · Vertragsrecht

    Energieberatung: Einstufung als Dienstvertrag schließt Schadenersatzpflicht nicht aus

    | Ein Energieberater schuldet keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung, er schuldet aber eine zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Für das LG Berlin verletzt er deshalb seine Beratungspflicht (und schuldet Schadenersatz), wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (rechtsirrig) auf die Werte des GEG abstellt, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich sind. |