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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Haftung und Honorar bei Einbauten und Ausstattung: Definieren Sie immer den Vertragsumfang

    | Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Ausstattungen und Einbauten vom Bauherrn vorgegeben werden, weil der sich so anrechenbare Kosten sparen will. Funktioniert die Anlage dann aber nicht so wie erhofft, ist Ärger programmiert. Wer haftet? Der Planer, der ausführende Unternehmer oder niemand, weil der Auftraggeber am Mangel selber Schuld hat. Interessante Erkenntnisse zu dieser Frage liefert eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die Konklusio daraus: Je genauer Sie Ihren Vertragsumfang definiert haben, umso weniger geraten Sie ins Haftungsvisier. |

    Der Streitfall: Parkliftsystem eignet sich nicht für SUV

    Im konkreten Fall war der Planer mit den Lph 1 bis 4 für ein „Luxus-Wohnhaus“ beauftragt. Das umfasste auch eine Tiefgarage, die über ein Parkliftsystem erreichbar sein sollte. Die Planung sah vor, das auf der oberen Ebene des Systems nur Fahrzeuge mit bis zu 1,50 m Höhe und bis zu 2,0 Tonnen Schwere abgestellt werden konnten. Für größere und schwerere Fahrzeuge war das System nicht geeignet. Nachdem die Tiefgarage fertig war, wurde der Architekt vom Auftraggeber mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Er beklagte, dass das Parkliftsystem wegen der genannten Begrenzungen nur eingeschränkt funktionsfähig war.

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

    Der Architekt verteidigte sich damit, dass ihm das Parkliftsystem vom Auftraggeber vorgegeben worden war. Er musste sich somit planerisch mit dieser Anlage nicht weiter befassen, sondern lediglich dafür sorgen, dass die Anlage ordnungsgemäß ins Gebäude integriert werden konnte. Das OLG Düsseldorf gab ihm recht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017, Az. 23 U 87/16, Abruf-Nr. 199682).