· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Honorarkürzung wegen nicht genau definierter Leistung: OLG Celle legt Finger in die Wunde
| Die HOAI ist nur Preisrecht. Das ist bekannt. Trotzdem wird vielfach noch davon ausgegangen, dass die HOAI mit ihren Grundleistungen den Inhalt der zu erbringenden Leistungen für alle Projekte regelt; unberührt von der Frage, was eigentlich konkret im Vertrag geregelt ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat dieser Auffassung jetzt eine Absage erteilt. Es hat klargestellt, dass ein Gericht die Leistungspflichten selbst - durch eigene Auslegung - ermitteln muss, wenn diese nicht konkret festgelegt sind. Ziehen Sie daraus für Ihre Vertragsgestaltung die richtigen Konsequenzen. |
Vertrag sah „Erbringung der notwendigen Leistungen“ vor
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber das Honorar gekürzt, weil er der Auffassung war, dass bei einem Architektenvertrag für die Leistungsphasen 1 bis 9 alle einzelnen Grundleistungen zu erbringen waren. Im Vertrag war jedoch geregelt, dass die erforderlichen Leistungen der Leistungsphasen geschuldet waren.
Zwei Grundsätze zur Auslegung von Architekten- und Ingenieurverträgen
Bei ihrer Entscheidung ließen sich die Richter von folgenden Grundsätzen leiten:
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