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  • 27.09.2016 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Lph 9: Durchsetzung von Mängelansprüchen keine Planeraufgabe

    | Bei einem Grundleistungsvertrag aus der HOAI 2002 beschränken sich die Pflichten des Architekten in der Lph 9 darauf, vor Ende der Verjährungsfrist eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen. Ohne besondere Vereinbarung ist der Architekt nicht verpflichtet, den Bauherrn bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen. Das hat das OLG Schleswig mit Billigung des BGH klargestellt. |