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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Mangelbeseitigung durch Planungsbüro: BGH kassiert vertragliche „Selbstbeseitigungsklausel“

    | Viele Planungsverträge enthalten die Klausel, dass das Büro, das wegen eines Planungs- oder Überwachungsmangels in Anspruch genommen wird, zunächst die Möglichkeit hat, den Schaden selbst zu beseitigen. Der BGH hat jetzt eine solche Klausel kassiert. Das Ende der Mangelbeseitigung in Eigeninitiative muss das aber nicht bedeuten. |

    Die Klausel im BGH-Fall

    Das Problem solcher Mangelselbstbeseitigungsklauseln bestand in der Praxis darin, dass die Mangelbeseitigungslösung, die Planer und ausführender Unternehmer verabredet hatten, dem Auftraggeber nicht gefiel. Z. B. weil er dadurch Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung hinsichtlich der Gestaltung hinnehmen musste. Diesen Fall hat der BGH jetzt zu Ungunsten der Planer entschieden. Es ging um folgende Klausel (BGH, Urteil vom 16.02.2017, Az. VII ZR 242/13, Abruf-Nr. 192818):

     

    • Die konkrete Mangelselbstbeseitigungsklausel

    Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.