· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Objektplaner liefert Aufzugsplanung mit - Folgen für die Vertragsanbahnung des TGA-Planers
| Das Mindestsatzerfordernis der HOAI muss auch beachtet werden, wenn ein Generalplaner Leistungen aus anderen Fachdisziplinen mit erbringt. Er darf seine Leistungen für die Fachplanung nicht günstiger kalkulieren und anbieten als ein Fachplaner, der seinerseits den Mindestsatz anbietet. Dies ist - auf den Punkt gebracht - die Antwort auf eine Leseranfrage zu einem Problem, das in der Praxis häufiger auftaucht. |
Frage: Dürfen Generalplaner, die neben der Objektplanung auch einzelne Leistungsbilder (Anlagengruppen) der technischen Ausrüstung im Vertragsgegenstand haben, ihre Leistungen im Ergebnis günstiger anbieten als bei getrennter Beauftragung, wenn jeweils der Mindestsatz zugrundeliegt?
Unsere Antwort: Nein. Generalplaner und Planer, die Leistungen mehrerer Leistungsbilder erbringen, sind wie alle anderen Planer gehalten, die HOAI einzuhalten. Sie dürfen daher, nur weil sie Generalplaner sind, nicht verschiedene Anlagengruppen mit ihren anrechenbaren Kosten zusammenfassen mit dem Ziel, im Ergebnis den Mindestsatz zu unterschreiten.
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