· Fachbeitrag · Lph 8
Wer koordiniert die Ausführenden?von Rechtsanwältin in Carla Witte, Weimer & Partner Rechtsanwälte PartG mbB
| Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, wie weit die Koordinierungspflicht des objektüberwachenden Architekten in der Lph 8 geht. Aus Unsicherheit über die tatsächliche Leistungsgrenze werden Leistungen erbracht, die vertraglich nicht geschuldet sind. Dazu gehört auch die Koordination der Ausführenden, bei der es sich aber keineswegs um eine Grundleistung handelt. Warum das so ist, erläutert Ihnen dieser Beitrag. |
Alte Rechtsprechung sah den Architekten in der Pflicht
Das Leistungssoll des Architekten ergibt sich aus dem Vertrag und nicht aus der HOAI. Gleichwohl ist eine gegenteilige Auffassung verbreitet. Das ausgeklügelte System der HOAI führt die regelmäßig nachgefragten Planungsleistungen strukturiert auf und gliedert die Einzelaufgaben nach Leistungsbildern und Leistungsphasen in Grund- und Besondere Leistungen, mit dem Ziel der Festlegung einer angemessenen Vergütung. Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck der HOAI. In der Praxis hat es sich aber eingebürgert, das Leistungssoll an den Leistungskatalogen der HOAI zu orientieren. Das Pferd wird somit von hinten aufgezäumt. Die Honorarordnung wird vertraglich zur Definition des Leistungssolls herangezogen.
Vielfach heißt es, der Planer habe alle Grundleistungen zu erbringen, soweit diese nicht in einer als Anlage dem Vertrag beigefügten Kopie der maßgeblichen Leistungskataloge gestrichen wurden. Assoziiert wird mit einer solchen annähernd vollständigen Beauftragung von Grundleistungen ‒ insbesondere der Lph 8 ‒ ein Rundum-Sorglos-Paket. Nach verbreiteter Auffassung schuldet der bauüberwachende Architekt nicht weniger, als dass „alles perfekt läuft“. Gestützt wurde diese Auffassung über viele Jahre durch die Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 26.11.1959, Az. VII ZR 120/58):
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