· Fachbeitrag · Vertragsrecht
OLG Stuttgart: Vom Bürgermeister unterschriebener Planungsvertrag ist unwirksam
| Ein Planungsvertrag, der vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, kann unwirksam sein. Das gilt dann, wenn die Gemeindeordnung andere Bevollmächtigungen beim Abschluss solcher Verträge regelt. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. Ziehen Sie daraus für Ihre Arbeit für Gemeinden, Städte, Landkreise etc. die richtigen Schlüsse. |
Bürgermeister war nicht entsprechend bevollmächtigt
Obwohl vom OLG Stuttgart entschieden, „spielte“ der entschiedene Fall in Bayern. Es ging um einen Architektenauftrag bei einem VOF-Verfahren um die Sanierung eines Altorts. Der Bürgermeister hatte den Architektenvertrag unterzeichnet, das Büro Leistungen erbracht und abgerechnet. Weil das Projekt nicht richtig rund lief, kam es irgendwann auf die Tagesordnung des Gemeinderats. Und dann nahm das Unheil (für den Planer) seinen Lauf. Der Rat nämlich focht den Architektenvertrag an. Es ging vor Gericht.
Das OLG entschied, dass der Bürgermeister kommunalverfassungsrechtlich nicht berechtigt war, einen Architektenvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung (Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayGO). Er fällt auch nicht unter die Ausnahmetatbestände von Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayGO. Damit die Unterschrift wirksam gewesen wäre, hätte es eines Beschlusses des Gemeinderats oder eines Ausschusses bedurft (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2016, Az. 10 U 137/15, Abruf-Nr. 185434).
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