· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Per E-Mail zugegangenes Vergleichsangebot: Widerruf ist schier unmöglich
| Eine E-Mail hat u. a. die Folge, dass sie den Adressaten kurz nach ihrer Absendung erreicht. Das schränkt die Möglichkeit erheblich ein, ein per E-Mail versendetes Vergleichsangebot durch eine weitere E-Mail zu widerrufen. Das lehrt eine Entscheidung des BGH. |
Um diesen Fall ging es beim BGH
Im konkreten Fall hatte der Bauherr einen Fassadenbauer beauftragt, die Außenwand eines Objekts zu begrünen ‒ das Auftragsvolumen betrug rund 250.000 Euro. Nach Fertigstellung stritten die Parteien darum, ob diverse Kürzungen berechtigt waren. Schließlich unterbreitete der Gartenbauer per E-Mail ein Vergleichsangebot. Sollte der Bauherr diese Summe zahlen, würde er keinerlei weitere Forderung erheben. Diese E-Mail erreichte den Bauherrn an einem Werktag zur Geschäftszeit.
Eine Dreiviertelstunde später folgte eine weitere Mail, dass die Forderung noch nicht geprüft, die vorherige Mail folglich irrelevant sei. Einige Tage später legte der Fassadenbauer eine neue Schlussrechnung vor. Der Bauherr zahlte eine Woche nach dem Angebot aber nur den Betrag aus dem ersten Vergleichsangebot. Den offenen Betrag wollte der Fassadenbauer einklagen.
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