· Fachbeitrag · Unternehmensorganisation
BGH: Zugang einer E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers ‒ Folgen für den Mailverkehr
| Jüngst hat der BGH entschieden, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine zur üblichen Geschäftszeit versendete E-Mail im Rechtssinne beim Empfänger zugeht, sobald sie diesem abrufbereit vorliegt; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Da mit dem Zugang von Erklärungen beim Empfänger in aller Regel konkrete Rechtsfolgen verknüpft sind ‒ man denke beispielhaft an eine fristgerechte Kündigung eines Vertrags ‒, sollten auch Sie sich mit der Entscheidung vertraut machen. |
Willenserklärung nur mit Zugang beim Empfänger wirksam
Eine Willenserklärung ist in der Regel einem anderen gegenüber abzugeben. Rechtlich wirksam wird sie in diesem Fall bei Abwesenheit des Empfängers erst, wenn sie diesem zugeht. Für einen solchen Zugang bedarf es weniger als die Kenntnisnahme. Es genügt nämlich, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
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Ein Mitarbeiter Ihres Planungsbüros wirft seine Kündigung an einem Sonntag in den Briefkasten Ihres Büros ein.
Ergebnis: Die Kündigung geht Ihnen erst am Morgen des folgenden Montags zu. Da ist sie in Ihren Machtbereich gelangt und unter normalen Verhältnissen haben Sie die Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. |
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