· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Planer als Subunternehmer des GU: Leistungsbeschreibungen bergen Risiken
| Planungsbüros, die für GU als Subunternehmer tätig sind und zum Beispiel Leistungsverzeichnisse erstellen, sollten um die Risiken der Zusammenarbeit wissen. Diese Risiken hat unter anderem eine Entscheidung des LG Dresden zu Tage gefördert. |
Der zugrunde liegende Fall
Ein GU beteiligte sich an einer GU-Funktionalausschreibung. Um sein Angebot kalkulieren zu können, wurden dem GU vom Investor Zeichnungen und Baubeschreibungen übergeben. Diese ließ sich der GU von einem Planungsbüro intern als Kalkulationsgrundlage in eine normale Leistungsbeschreibung mit Leistungspositionen und Mengenvordersätzen „übersetzen“. Auf dieser Basis kalkulierte er sein Gesamtangebot und reichte es ein.
Falsche Mengenermittlung des Planers führt zu Schadenersatzforderung
Dieses interne Leistungsverzeichnis erwies sich später aber als mangelhaft. Der Planer hatte die Mengenvordersätze zu gering errechnet. Die Folge war, dass der GU ein um 89.000 Euro zu niedriges Angebot abgab, das dann auch den Zuschlag erhielt. Der GU hätte den Auftrag aber auch bekommen, wenn der Planer die Mengen richtig ermittelt hätte. Denn selbst dann wäre das Angebot des GU das günstigste gewesen. Da der GU aufgrund des Pauschalpreises bei festgelegtem Leistungsumfang (Basis waren die damals auch dem Planungsbüro übergebenen Kalkulationszeichnungen) keine Nachforderungen durchsetzen konnte, forderte er vom Planer Schadenersatz.
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