· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Unterschrift unter Protokoll verweigert: Keine Abnahme
| Weigert sich Ihr Auftraggeber, ein Abnahmeprotokoll „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“ zu unterzeichnen, hat er Ihre Leistung nicht abgenommen. Dann hilft es auch nichts, wenn er sich bei der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt hat, es sei alles o. k. Diese mündliche Aussage stellt keine konkludente Abnahme dar. Das hat das OLG Hamburg mit Billigung des BGH entschieden. |
Ziehen Sie aus der OLG-Entscheidung die richtigen Schlüsse für Ihre Abnahme-Strategie (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014, Az. 1 U 123/13, Abruf-Nr. 190617, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 08.09.2016, Az. VII ZR 99/14, Abruf-Nr. 190660).
- 1. Die Grundbedingung hatte der Planer hier richtig gemacht. Er hatte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt, die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß abgeschlossen zu haben und ihn zu einem gemeinsamen Abnahmetermin gebeten.
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