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  • · Fachbeitrag · vertragsrecht

    Vorsicht: Änderung des Einheitspreis-Angebots in Pauschalvertrag ist keine Planungsleistung

    | Planungsbüros, die nach Angebotseröffnung in der Leistungsphase 6 vom Auftraggeber gebeten werden, im Zuge von Vertragsverhandlungen ein mit Angebotspreisen versehenes Einheitspreis-Leistungsverzeichnis in ein anderes rechtliches Konstrukt, nämlich in einen Pauschalpreisvertrag mit Komplettheitsklausel umzuwandeln, sollten davon die Finger lassen. Das ist eine Vertragsangelegenheit, die der Auftraggeber selbst (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts) erledigen sollte. Tut das der Planer, kann er sich - wie eine Entscheidung des BGH zeigt - Ärger einhandeln. |

    Was wollen Auftraggeber damit erreichen?

    Wenn es darum geht, ein Einheitspreis-Leistungsverzeichnis in einen Pauschalpreisvertrag umzuwandeln, verfolgen Auftraggeber damit vor allem zwei Ziele:

     

    • Vereinfachungen bei der späteren Bauabrechnung