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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vorsicht Falle: Diese Klauseln in selbst gestellten Planungsverträgen sind unwirksam

    von RA Dr. Sven Magnussen und RA Julian Matthaei, FPS Rechtsanwälte & Notare, Hamburg / Kai Doerk, ASEKURADO Versicherungsmakler GmbH

    | Bei der Vertragsgestaltung besteht ein zentrales Ziel jedes Planungsbüros darin, Formulierungen zu finden, die auch vor Gericht halten und mit denen man sich später nicht angreifbar macht. Manchmal schießen Architekten und Ingenieure dabei über das Ziel hinaus. Lernen Sie deshalb nachfolgend Vertragsklauseln kennen, die unwirksam sein können. Im ersten Teil geht es um Klauseln bei vom Planer gestellten Verträgen. |

    Abnahme- und Verjährungsklauseln

    Der Architekten-/Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Ihr Büro verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme Ihrer Leistungen (§ 634a Abs. 2 BGB). Ist Ihr (Architektur-)Büro mit sämtlichen Leistungsphasen des § 34 HOAI 2013 beauftragt, empfehlen wir, im Vertrag eine Abnahme nach der Leistungsphase 8 zu regeln. Sonst ist das Werk des Architekten erst nach dem Abschluss der Leistungsphase 9 abnahmefähig. Das hätte zur Folge, dass der Verjährungsbeginn der Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten regelmäßig bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben wird und Ihr Büro dem Auftraggeber damit regelmäßig zehn Jahre ab Fertigstellung des Bauwerks haften.

     

    Beachten Sie | Mitunter wird daher in Architektenverträgen die Abnahme der Architektenleistungen durch eine entsprechende Klausel an die Abnahme der Bauleistungen geknüpft. Das ist allerdings nach der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.5.2006, Az. VII ZR 300/04) als eine mittelbare Verkürzung der Gewährleistungspflicht genauso unwirksam, wie wenn Sie die Verjährungsfrist im Vertrag generell verkürzen würden (§ 309 Nr. 8b) ff) BGB).