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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vorsicht Haftung: Baukostenobergrenze auch ohne vertragliche Vereinbarung wirksam

    | Baukostenobergrenzen bleiben ein heißes Eisen für die planenden Berufe. Das gilt bei weitem nicht nur für im Planungsvertrag vereinbarte Kostengrenzen. Eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Schleswig lehrt nämlich, dass Baukostenobergrenzen auch „unbewusst“ und ohne entsprechende Regelungen im Planungsvertrag vereinbart werden können. Ziehen Sie daraus sowohl für Ihre Vertragsverhandlung als auch die planungsbegleitende Auftraggeber-Kommunikation die richtigen Schlüsse. |

    Das Grundproblem

    Die Überschreitung bestimmter Baukostenobergrenzen werden für den Planer dann zum Problem, wenn es sich bei der Kostengrenze um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt. Wird die vereinbarte Kostenobergrenze überschritten, hat der Bauherr vor allem Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Planer muss dann die Pläne im Wege der Nachbesserung so ändern, dass diese mit der Baukostenvorgabe vereinbar sind. Gelingt dies nicht, kommen andere Ansprüche in Betracht, zum Beispiel Schadenersatz.

    Neu: Kostengrenze bedarf keiner schriftlichen Regelung

    Das Neue - und problemverschärfende - an der Entscheidung des OLG Schleswig ist jetzt, dass es für die Frage der Wirksamkeit einer Baukostengrenze irrelevant sein soll, ob diese im Architekten- oder Ingenieurvertrag selbst vereinbart wurde.

    Beispiele für solche Mehrkosten, für die Sie gar nichts können und für die Sie auch nicht haften, sind