Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vorsicht: Wann ein Planer ungewollt die Bauüberwachung übernimmt (und dafür haftet)

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht u. a., Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt a. M.

    | In der Praxis kommt es häufig vor, dass die vertragliche Regelung über den genauen Umfang der Architekten- und Ingenieurleistungen unklar bleibt. Gefährlich wird es, wenn mehrere Planer am Werk sind. Gerade in der Lph 8 stellt sich dann die Frage, ob der nicht mit der Lph 8 beauftragte Planer möglicherweise doch (aufgrund seines Verhaltens) als „konkludent beauftragt“ anzusehen ist und werkvertraglich haftet. Mit einem solchen Fall hat sich jüngst das OLG Oldenburg befasst. PBP bereitet diesen für Sie auf und geht darüber hinaus auf die zugehörige Rechtsprechung ein. |

    Risiko „konkludente Beauftragung von Leistungen“

    Die konkludente Beauftragung von Architektenleistungen, also durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, birgt in der Regel erhebliche Haftungsrisiken für Architekten und Ingenieure. Solche Risiken entstehen insbesondere dann, wenn Sie durch Ihre Handlungen über den ursprünglich vertraglich vereinbarten Umfang hinaus tätig werden, ohne dass diese zusätzlichen Leistungen vertraglich eindeutig geregelt sind. Dies kann zu einer ungewollten Übernahme von zusätzlichen Pflichten führen, insbesondere im Bereich der Bauüberwachung, was rechtliche und finanzielle Folgen nach sich zieht.

    Der Fall beim OLG Oldenburg

    In dem Fall, der dem OLG Oldenburg vorlag, ging es um die Haftung für Ausführungsmängel. Es stellte sich die Frage, ob der vertraglich mit der Lph 8 beauftragte Architekt allein haftet oder zusätzlich ein Architekt, der arrondierende Leistungen erbracht hatte.