· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Während der Vertragsabwicklung behaupteter Planungsmangel: So gehen Sie professionell vor
| Können Sie sich weigern, einen vom Auftraggeber behaupteten Planungsmangel zu beseitigen, wenn Sie überzeugt sind, dass Ihre Leistung einwandfrei ist? Müssen Sie jedem Planungsmangel-Vorwurf nachgehen und ihn entkräften? Oder setzen Sie sich dann gleich der Gefahr aus, dass der Auftraggeber den Vertrag wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft kündigt? Lernen Sie nachfolgend anhand einer vom BGH bestätigten Entscheidung des KG Berlin gangbare Vorgehensweisen für solch knifflige Fälle kennen. |
Bauherr bemängelt Planung eines Treppenlaufs
Im konkreten Fall hatte ein Bauherr auf Basis eines Sachverständigengutachtens erklärt, dass die Planung des statischen Systems (Planung eines Treppenlaufs) unbrauchbar sei. Er fordert den Planer auf, Stellung zu nehmen. Der Planer wies den Mangelvorwurf zurück. In seinem „Zurückweisungsschreiben“ bat er um einen Ortstermin, um den Sachverhalt dort mit dem Bauherrn zu klären und ihm seine Planungslösung zu erläutern. Der Bauherr nahm diese Möglichkeit nicht wahr. Er beendete das Vertragsverhältnis auch wichtigem Grund vorzeitig und verlangte vom Planer Schadenersatz. Das LG Berlin sprach ihm den auch zu.
KG Berlin: Planer muss nicht jeden Vorwurf abarbeiten
Dagegen wendete sich der Planer in der Berufung. Er trug nochmals vor, dass die Planung keinen Mangel aufweise. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er dem Bauherrn klar kommuniziert habe, dass er den Mangel beseitigt hätte, wenn denn ein Mangel festgestellt worden wäre. Er hatte also Kooperationsbereitschaft signalisiert. Den angebotenen Erörterungstermin hatte der Bauherr aber nicht angenommen.
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