· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Wie Auftraggeber Ihren Leistungsumfang reduzieren können und wie Sie damit umgehen
von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München
| Es kommt immer wieder vor, dass sich Auftraggeber dazu entscheiden, dem Planer während des Planungsverlaufs Teile des Auftrags zu entziehen. Bis zum 01.01.2018 war dazu eine freie Teilkündigung erforderlich. Im neuen Bauvertragsrecht hat Ihr Auftraggeber zusätzlich die Option, den Leistungsumfang durch eine Änderungsanordnung zu reduzieren. Lernen Sie anhand von Musterfällen die Voraussetzungen und Vergütungsfolgen beider Maßnahmen kennen und erfahren Sie, wie Sie beides voneinander abgrenzen. |
Musterfall zur Teilkündigung
Der Auftraggeber hat Sie am 05.01.2018 beauftragt, ein Mehrfamilienhaus zu planen. Gegenstand des Auftrags waren die Lph 1 bis 8. Im Zuge des Planungsfortschritts haben sich die Kosten erheblich erhöht, die ursprüngliche Kostenkalkulation des Auftraggebers war Makulatur. Er beschließt daher, Ihnen die Lph 8 zu entziehen und selbst durchzuführen. Er teilt Ihnen das per Einschreiben/Rückschein mit folgendem Schreiben mit:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündigen wir den Planungsvertrag vom 05.01.2018 im Hinblick auf die Erbringung der Lph 8. Im Übrigen hat der o.g. Planungsvertrag weiterhin Bestand.
Mit freundlichen Grüßen
Auftraggeber (eigenhändige Unterschrift) |
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