· Fachbeitrag · Neues Bauvertragsrecht
Anordnungsrecht im Bauvertrag: Bedarf es vertraglicher Regelungen zu § 650b BGB?
| In juristischen Schulungen zum neuen Bauvertragsrecht ist oft die Rede davon, dass in Bauverträgen Regelungen zu § 650b BGB aufgenommen werden sollten. Solche Regelungen sind aber nicht bei allen Bauverträgen notwendig. Sobald Auftraggeber und -nehmer nämlich die VOB/B vereinbart haben, findet § 650b BGB grundsätzlich keine Anwendung. Lesen Sie deshalb, warum § 650b BGB Ihrem Auftraggeber Probleme bereiten kann, in welchen Situationen vertragliche Regelungen zu § 650b BGB notwendig sind und wann Sie dem Bauherrn dazu raten sollten. |
Das Problem mit dem neuen Anordnungsrecht in § 650b BGB
Seit dem 01.01.2018 gibt § 650b BGB für BGB-Bauverträge dem Bauherrn das Recht, Leistungsänderungen anzuordnen. Dieses Anordnungsrecht ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss der Bauherr dem Bauunternehmen seinen Änderungswunsch mitteilen und anschließend 30 Tage über die Leistungsänderung und eine entsprechende Vergütungsanpassung verhandeln.
Anordnen kann der Auftraggeber die Leistung erst, wenn die Verhandlungen ergebnislos geblieben und die 30 Tage abgelaufen sind. Das Bauunternehmen ist dann verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.
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