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  • · Fachbeitrag · VOF

    Vergaben auf Basis der HOAI 2009 mit Vertragsabschluss nach dem 17. Juli 2013 sind ungültig!

    | VOF-Verfahren für Leistungen nach HOAI, die zum Zeitpunkt der Gültigkeit der HOAI 2009 begonnen wurden und erst zum Vertragsabschluss gelangt sind, als die HOAI 2013 schon gültig war, sind vergaberechtlich unwirksam. Das hat das KG Berlin entschieden. Erfahren Sie deshalb, wie Sie sich als Teilnehmer solcher VOF-Verfahren jetzt verhalten sollten. |

     

    Aufsehenerregende Entscheidung des KG Berlin

    Die Berliner Richter haben klargestellt, dass mit einer solchen Vergabe die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens grundlegend verändert werden, weil zum Vergabezeitpunkt andere Grundlagen gelten als zum Zeitpunkt der Auslobung. Denn die HOAI 2013 enthält an vielen Stellen grundlegend andere Honorarregelungen als die Fassung von 2009. Wäre die HOAI 2013 im Vergabeverfahren angewendet worden, hätte das eventuell dazu geführt, dass ein anderer Auftragnehmer ausgewählt worden wäre oder sich ein anderes Honorar ergeben hätte.

     

    Folge: Werden Planungs- und/oder Überwachungsleistungen nach HOAI 2009 ausgeschrieben und anschließend nach HOAI 2013 vergeben, stellen diese Vergaben eine gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2b Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässige de-facto-Vergabe dar. Alle Verträge, die auf diese Weise bereits zustande gekommen sind, sind unwirksam (KG Berlin, Beschluss vom 1.9.2014, Verg 18/13; Abruf-Nr. 142860).