· Fachbeitrag · VOF
VOF-Verfahren sind unberührt von Urheberrechtsschutz
| Ein eventuell bestehendes Urheberrecht des Ursprungs-Architekten hindert den öffentlichen Auslober nicht daran, ein EU-weites VOF-Verfahren zum Umbau des bestehenden Gebäudes durchzuführen. Der Inhaber des Urheberrechts muss nicht unmittelbar mit dem Umbau beauftragt werden. Das hat die VK Nordbayern entschieden. |
Für die VK haben Fragen des Urheberrechts mit dem VOF-Verfahren nichts zu tun. Denn im Zuge des VOF-Verfahrens könne es lediglich um die Erteilung eines Planungsauftrags dem Grunde nach gehen und nicht darum, ob das Gebäude im Zuge der Planungsabwicklung urheberrechtlich relevant verändert wird. Darüber hinaus seien Fragen des Urheberrechts zivilrechtliche Themen, die nicht im Zuge der Vergabe eines Planungsauftrags gelöst werden können. Das Urheberrecht werde erst dann relevant, wenn im Zuge der Planung konkret beabsichtigt wird, die Gestaltung des Gebäudes zu verändern (VK Nordbayern, Beschluss vom 3.8.2012 Az. 21 VK-3194 12/12; Abruf-Nr. 123164).