· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
AGB: Klausel über mangelfreie Abnahme ist unwirksam
| Eine in einem vorformulierten Werkvertrag enthaltene Klausel, dass die Fälligkeit nach einer Abnahme erst eintritt, wenn sämtliche bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind, ist unwirksam. Das hat das KG Berlin festgestellt. |
Nach Auffassung der Richter ist § 641 Abs. 1 BGB so zu verstehen, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werks auch dann zu entrichten ist, wenn noch Mängel vorhanden sind. Die Regelung, dass eine mangelfreie Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung ist und damit auch jeder noch so kleine Mangel die Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung hemmt, ist mit diesem wesentlichen Grundgedanken des BGB nicht vereinbar. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine rein individualvertraglich „ausgehandelte“ Regelung handelt (KG Berlin, Urteil vom 8.4.2014, Az. 27 U 105/213; Abruf-Nr. 142356).