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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Bauverzögerungen: Ausführender Betrieb kann Zusatzvergütung nur schwer durchsetzen

    | Planungsbüros, die Schwierigkeiten haben, Ausführungsunterlagen rechtzeitig auf die Baustelle zu bringen, können aufatmen. Verzögerungen führen nicht automatisch dazu, dass ausführende Unternehmen Zusatzforderungen wegen Bauzeitverzögerungen durchsetzen können. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg. |

     

    Baustopp und Verzögerungen sind unterschiedlich zu bewerten

    Solange die Baustelle nicht vollkommen still liegt, muss das Bauunternehmen jede einzelne Verzögerungsursache schlüssig darlegen und die darauf bezogene Forderung der Höhe nach nachvollziehbar berechnen. Nur dann hat es Anspruch auf verzögerungsbedingte Zusatzvergütung (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019, Az 2 U 81/19, Abruf-Nr. 212303).

     

    Der Teufel steckt im Detail: Hohe Hürden für Forderungen von AN

    Das ausführende Unternehmen muss vortragen, welche konkrete Pflichtverstöße des Auftraggebers dazu geführt haben, dass die jeweiligen Störungen eingetreten sind. Zusätzlich muss er noch den kausalen Zusammenhang herstellen, damit nachvollzogen werden kann, welche vorgesehenen Bauarbeiten wegen welcher Pflichtverletzungen sich verzögert, und wie sich diese Verzögerungen konkret auf der Baustelle ausgewirkt haben.