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  • 28.07.2020 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Bemusterung: Das Vertragssoll wird im Vertrag bestimmt

    | Haben die Parteien einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Glaselementen aus Weißglas geschlossen, führt allein der Umstand, dass anlässlich eines anschließenden Bemusterungstermins zur Bestimmung der Oberflächenbeschichtung Glaselemente aus Grünglas verwendet werden, nicht dazu, dass nunmehr „Grünglas“ geschuldet ist. Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass das Bausoll in der Regel im Vertrag bestimmt wird; und nicht im Bemusterungstermin. |