· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Bestätigung der mängelfreien Abnahme trotz Mängel: Gefährliche Haftungsfalle für Planer
von Rechtsanwältin Eva Bouchon, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Leinemann & Partner, Berlin
| Bauüberwachende Büros werden von Auftraggebern gelegentlich dazu gedrängt, ausführenden Unternehmen die Abnahme mit dem Prädikat „mängelfrei“ zu bestätigen, obwohl Mängel mündlich angezeigt wurden und die Beseitigung mündlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber macht das, weil in Bürgschaftsformularen die Haftung auf Mängelansprüche beschränkt ist, die erst nach der Abnahme erkannt worden sind und die Gewährleistung nur für mangelfrei abgenommene Arbeiten gelten soll. Objektüberwacher, die sich darauf einlassen, gehen ein hohes Risiko ein. |
Der finanzielle und bürgschaftsrechtliche Hintergrund
Bürgschaftsgeber wollen dadurch, dass sie ihre Haftung auf nach der Abnahme festgestellte Mängel begrenzen, ihr finanzielles Risiko mindern. Denn für die im Zeitpunkt der Abnahme vorliegenden Mängel könne der Auftraggeber ja im Zweifel auf eine Vertragserfüllungssicherheit des ausführenden Unternehmers zurückgreifen oder Werklohn zurückbehalten, so das Argument der Bürgschaftsgeber.
Manche Bauherren glauben jetzt fälschlicherweise, sie würden ihre Rechtsposition verbessern, indem sie - trotz vorliegender Mängel - eine mängelfreie Abnahme bescheinigen, um die Bürgschaft später doch uneingeschränkt in Anspruch nehmen und auf alle Mängel erstrecken zu können. Zusätzlich werden mündliche Absprachen mit den Unternehmen getroffen, dass diese (auch) diejenigen Mängel beseitigen, die vor der Abnahme aufgetreten waren. Ausführende Unternehmen kennen diese Szenario und wissen um die Schwäche dieser Rechtssicht, die auch Haftungsrisiken des Objektplaners auslöst.
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