· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
BGH: Baugenehmigung ist Beleg für Auftragserteilung, aber nicht für mangelfreie Planung
| Eine ‒ mit amtlichen Stempeln versehene ‒ Entwurfsplanung (= erteilte Baugenehmigung) ist für Sie ein Beleg dafür, einen honorarpflichtigen Auftrag erteilt bekommen zu haben. Sie ist aber kein Beleg für Sie, eine mangelfreie Planung erstellt zu haben. Das hat das OLG München im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. Ziehen Sie daraus bei immer komplexer werdenden Bauvorhaben die richtigen Konsequenzen. |
Bauämter prüfen nur öffentliches Baurecht
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die Praxis, die Behörden in jüngster Vergangenheit an den Tag legen. Bauämter übernehmen mit ihren Prüfungen, Genehmigungen, Auflagen, Grüneintragungen oder Genehmigungsbescheiden (mit textlichen Nebenbestimmungen) keine fachliche Verantwortung für die genehmigte und abgestempelte Planung mehr. Ihr ‒ von der Rechtsprechung bestätigtes ‒ Argument: Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, Pläne mittels Grüneintragungen zu korrigieren. Für die Einhaltung der Regeln der Technik und der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist der jeweilige Planer verantwortlich (OLG München, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 28 U 849/17 Bau, Abruf-Nr. 212276; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 207/17).
Bauämter sind keine Planer und keine Plankontrolleure
Das Bauamt muss den Planer nicht auf Planungsmängel hinweisen. Es haftet in der Regel auch nicht für übersehene Planungsdefizite. Das Amt muss auch nur solche Planungsunterlagen nachfordern, die es braucht, um zu prüfen, ob die Planung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhält. Aber selbst diese Unterlagen müssen die Behörden nicht auf Richtigkeit prüfen, sondern auf Genehmigungsfähigkeit.
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