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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    BGH bestätigt Baukostengrenze für Kostengruppen 420 bis 450

    | Auch für Leistungen der TGA-Büros kann eine Kostenobergrenze als zugesicherte Eigenschaft vereinbart werden. Ist das für die Kostengruppen 420 bis 450 der Fall, berechtigt das Überschreiten der Baukostengrenze den Auftraggeber, den Planervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung beruht ( KG Berlin, Urteil vom 23.5.2013, Az. 27 U 155/11, Abruf-Nr. 186761 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 10.2.2016, Az. VII ZR 175/13). |

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 2 | ID 44122173