23.12.2024 · Nachricht · Honorarrecht
Gekündigter Planervertrag: OLG Frankfurt bestätigt höhere Anforderungen an Honorarabrechnung auch bei Pauschalhonorar
| Kündigt Ihr Auftraggeber den Planervertrag frei nach § 648 BGB, müssen Sie konkret zu den ersparten Aufwendungen und dem anzurechnenden anderweitigen Erwerb vortragen. Das gilt auch für Pauschalhonorarverträge. Es reicht nicht, wenn Sie das pauschal (mit einem bestimmten Prozentsatz) des Gesamthonorars beziffern. Das hat das OLG Frankfurt mit rechtskräftiger Entscheidung klargestellt. |
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