· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Brandschutzplanung: Was der Objektplaner wissen muss und worauf er sich verlassen kann
| Kann der Objektplaner auf die Richtigkeit einer Brandschutzfachplanung, die der Bauherr beauftragt hat, vertrauen? Muss er zumindest prüfen, dass die wichtigsten Brandschutzvorschriften (z. B. Regelungen aus der Landesbauordnung) eingehalten worden sind? Oder muss er noch tiefer einsteigen? Mit diesen Fragen hat sich das OLG Saarbrücken befasst. |
Wer haftet für unvollständiges Brandschutzgutachten?
Im konkreten Fall hatte die Baugenehmigungsbehörde ein Brandschutzkonzept, das im Rahmen der Genehmigungsplanung vorgelegt worden war, zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Ein solcher Vorgang ist nicht unüblich. Dabei werden die einzelnen Seiten des Brandschutzgutachtens mit einem Prüfvermerk der Baugenehmigungsbehörde versehen, sodass später am Genehmigungsinhalt nichts mehr geändert werden kann.
Der Objektplaner hatte sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Er hatte es seinen Leistungen zugrunde gelegt, ohne es zu hinterfragen.
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