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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Bürgschaften: Berücksichtigen Sie neue Stolperfallen und vermeiden Sie Haftungsrisiken

    | Bürgschaftsurkunden ausführender Unternehmen können Stolperfallen enthalten. Eine solche hat das OLG München aufgedeckt. Sie betrifft die Frage, ob eine Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft auch Ansprüche aus Nachtragsvereinbarungen zu geänderten oder zusätzlichen Bauleistungen sichert. Ziehen Sie daraus für die Verwaltung von Bürgschaften die richtigen Schlüsse und vermeiden Sie Haftungsrisiken. |

    Welche Ansprüche sichert eine Gewährleistungsbürgschaft?

    Im konkreten Fall enthielt die Bürgschaftsurkunde den Hauptvertrag als Grundlage der Bürgschaftserklärung. Die 30 Nachtragsvereinbarungen, die im Projektverlauf anfielen, waren ausweislich der Bürgschaft nicht einbezogen. Das OLG hat daraus den Schluss gezogen, dass die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus den Nachträgen nicht mehr von der Bürgschaft gesichert waren.

     

    Ein Bürgschaftsgeber, der die Bürgschaftsurkunde ausgestellt hat, kann nur für solche Leistungen und Sicherheiten in Anspruch genommen werden, die er bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags kalkulieren konnte, die also im Vertrag geregelt waren. Und das sind Nachtragsvereinbarungen im Regelfall nicht, weil die Bürgschaftsurkunde zu Vertragsbeginn ausgestellt wird und nur auf den Hauptauftrag Bezug nimmt, der mit Datumsangabe genannt wird (OLG München, Urteil vom 11.07.2017, Az. 9 U 2437/16, Abruf-Nr. 211707).