Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Einbau von Brandschutzklappen: Objekt- und Fachplaner haften für Mängel zu je 50 Prozent

    | Wer ist für welche Leistungsdetails zuständig, damit am Ende ein mangelfreies Werk entsteht? Über diese Frage gibt es zwischen den Objekt- und Fachplanern auch deshalb immer wieder Diskussionen, weil es so viele fachliche Schnittstellen gibt, die Aufwand machen, den man lieber nicht hätte. Eine Entscheidung des LG Flensburg lehrt, dass das „Wegducken“ für keinen an der Planung Beteiligten eine gute Lösung ist. Im Zweifel haften nämlich alle. Nehmen Sie das Kooperationsgebot deshalb ernst. |

     

    Der Fall: Brandschutzklappen waren nicht ordnungsgemäß eingebaut

    In einem Fall vor dem LG Flensburg ging es um den Einbau von Brandschutzklappen. Der Architekt hatte, wie immer in solchen Fällen, die Koordinationsleistung inne. Der Fachplaner war für die Brandschutzklappe an sich zuständig. Das anschließende Verschließen der verbleibenden Öffnungen in den (regelmäßig etwas größeren Aussparungen) war offensichtlich streitig. Das LG stellte nämlich fest, dass der Einbau genau an der Schnittstelle zwischen beiden Planungsgewerken Mängel aufwies. Die Vermörtelung zwischen Brandschutzklappe und Wand bzw. Decke war nicht einwandfrei gemäß den Brandschutzanforderungen verarbeitet.

     

    LG Flensburg: Beide Planer haften zu gleichen Teilen

    Das LG entschied, dass im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung beide zu je 50 Prozent den Gesamtschaden tragen müssen. Die Versicherung des Architekten konnte sich damit mit ihrer Forderung nicht durchsetzen. Sie hatte nämlich verlangt, dass der Fachplaner für technische Ausrüstung mit einer Quote von 75 Prozent haften solle, und der koordinierende Architekt nur mit 25 Prozent. „Die Gesamtschuldner sind hier zu gleichen Teilen verpflichtet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen“, entschied dagegen das LG Flensburg (Urteil vom 29.03.2019, Az. 2 O 22/18, Abruf-Nr. 218427).